Rechtsprechung
BayObLG, 15.01.2003 - 3Z BR 187/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Notare Bayern , S. 66
KostO 46 Abs. 3
Kostenprivilegierung für Aufhebung eines Erbvertrags - Deutsches Notarinstitut
KostO § 46 Abs. 3
Einheitliche Gebühr gilt auch bei Verbindung von Ehevertrag und Aufhebung eines Erbvertrages - Judicialis
KostO § 46 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KostO § 46 Abs. 3
Beurkundungskosten für Aufhebung des Erbvertrages - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Notare Bayern , S. 21 (Rechtsprechungsübersicht)
Die Kostenrechtsprechung des BayObLG im Jahr 2003
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen eines notariellen Anspruchs auf Beurkundungsgebühren; Zur Anwendbarkeit des § 46 Abs. 3 KostO auf Abschluss und Aufhebung eines Erbvertrages
Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth - 4 T 9497/01
- BayObLG, 15.01.2003 - 3Z BR 187/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 25.02.1993 - 1Z BR 67/92
Aufhebung eines Erbvertrags
Auszug aus BayObLG, 15.01.2003 - 3Z BR 187/02
Hierfür spricht auch folgende Überlegung: Beurkundet der Notar einen Ehevertrag und einen neuen Erbvertrag, durch den ein früherer Erbvertrag ohne ausdrückliche Aufhebung inhaltlich beseitigt wird (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 190/191), so ist zweifelsfrei § 46 Abs. 3 KostO anzuwenden.