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   BayObLG, 15.01.2003 - 3Z BR 187/02   

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https://dejure.org/2003,7060
BayObLG, 15.01.2003 - 3Z BR 187/02 (https://dejure.org/2003,7060)
BayObLG, Entscheidung vom 15.01.2003 - 3Z BR 187/02 (https://dejure.org/2003,7060)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Januar 2003 - 3Z BR 187/02 (https://dejure.org/2003,7060)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Notare Bayern PDF, S. 66

    KostO 46 Abs. 3
    Kostenprivilegierung für Aufhebung eines Erbvertrags

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 46 Abs. 3
    Einheitliche Gebühr gilt auch bei Verbindung von Ehevertrag und Aufhebung eines Erbvertrages

  • Judicialis

    KostO § 46 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 46 Abs. 3
    Beurkundungskosten für Aufhebung des Erbvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 21 (Rechtsprechungsübersicht)

    Die Kostenrechtsprechung des BayObLG im Jahr 2003

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen eines notariellen Anspruchs auf Beurkundungsgebühren; Zur Anwendbarkeit des § 46 Abs. 3 KostO auf Abschluss und Aufhebung eines Erbvertrages

Verfahrensgang

  • LG Nürnberg-Fürth - 4 T 9497/01
  • BayObLG, 15.01.2003 - 3Z BR 187/02
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 25.02.1993 - 1Z BR 67/92

    Aufhebung eines Erbvertrags

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2003 - 3Z BR 187/02
    Hierfür spricht auch folgende Überlegung: Beurkundet der Notar einen Ehevertrag und einen neuen Erbvertrag, durch den ein früherer Erbvertrag ohne ausdrückliche Aufhebung inhaltlich beseitigt wird (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 190/191), so ist zweifelsfrei § 46 Abs. 3 KostO anzuwenden.
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